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Umsatzsteuerfreie Lieferung nach § 12 Abs. 3 UstG

Seit dem 01.01.2023 ist eine Änderung der Umsatzsteuer nach UstG §12 Abs. 3 in Kraft

Welche Anforderungen muss ich erfüllen?

Es gibt vom Gesetzgeber einige Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 3 UstG für den Kauf von Solaranlagen sowie dazugehörigen Komponenten und Batteriespeichern mit der Gewährleistung der Steuerbefreiung.

Damit Sie von der mehrwertsteuerfreien Bestellung in unserem Onlineshop profitieren können, müssen Sie uns bestätigen dass Sie zum berechtigten Personenkreis gehören: 

  • Die Anlage muss wohnungsnah sein oder auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.
  • Die Solaranlage darf 30 KW (Peak) nicht überschreiten.
  • Die Lieferung und Inbetriebnahme muss nach dem 01.01.2023 erfolgen.
  • Du musst selbst Betreiber der Solaranlage sein und darfst die Anlage oder Komponenten nicht für jemanden Dritten erwerben.
  • Du darfst keinen gewerblichen Handel oder Weiterverkauf mit den erworbenen Komponenten betreiben.
  • Du musst Deinen Wohnort in Deutschland haben und für Dich muss das deutsche UstG gelten.

Unmittelbar nach der Bestellung werden Sie von uns gebeten, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen. Dazu erhalten Sie via E-Mail einen Link zur notwendigen Betreibererklärung, welche Sie ausfüllen müssen. Der oder die Artikel werden unverzüglich nach Erhalt der Betreibererklärung für den Versand freigegeben.

Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Berechtigung für den Nullsteuersatz nicht besteht oder bestand, wird der tatsächliche Steuersatz von 19% angesetzt und der daraus resultierende Differenzbetrag an den Auftraggeber weiterbelastet. Der fehlende Mehrwertsteuerbetrag ist sofort fällig.

Wir weisen darauf hin, dass eine umsatzsteuerfreie Lieferung Ihrer Bestellung nur erfolgt, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen es zulassen. Sollten wir nach Bestellabschluss und Bezahlung weitere Informationen oder Dokumente, zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben, benötigen, werden wir Sie darüber informieren.

 

Wo muss ich diese Anforderungen erfüllen?

Die Anwendung des Nullsteuersatzes setzt eine Installation der Solarmodule/Speicher/wesentlichen Komponenten auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, voraus. 

Wohnung/Privatwohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung im Sinne dieser Vorschrift gelten daher auch Gebäude auf Freizeitgrundstücken und Gartenlauben in Kleingartensiedlungen.

Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. 

Öffentliche und andere Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, liegen vor, wenn das jeweilige Gebäude für Umsätze nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25, 27 und 29 oder § 12Container Abs. 2 Nr. 8 UStG oder für hoheitliche oder ideelle Tätigkeiten verwendet wird. können ebenfalls den für die Anwendung des Nullsteuersatzes erforderlichen Gebäudebegriff erfüllen, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen (z. B. Schulcontainer, die für hoheitliche Tätigkeiten etwa zur Auslagerung von Schulklassen wegen Sanierungsarbeiten genutzt werden).

Was bedeutet in der Nähe?

In der Nähe der genannten Wohnungen/Gebäude befindet sich eine Photovoltaikanlage insbesondere, wenn sie auf dem Grundstück installiert ist, auf dem sich auch die betreffende Wohnung bzw. das betreffende begünstigte Gebäude befindet (z. B. Garage, Gartenschuppen, Zaun). Von einer Nähe ist daher auch auszugehen, wenn zwischen dem Grundstück und der Photovoltaikanlage ein räumlicher oder funktionaler Nutzungszusammenhang besteht (z. B. einheitlicher Gebäudekomplex oder einheitliches Areal).

Welche Produkte sind von der Steuer befreit?

Nach der geplanten Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG (neu) ist die Lieferung von Solarmodulen unabhängig davon begünstigt, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder einzeln erworben werden. Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Mobile Solarmodule (z. B. für Campingzwecke) sind dagegen nicht erfasst.

Wie lange gilt das Gesetz?

Dazu gibt es keine genauen Angaben. Es kann erstmal von einem Geltungszeitraum von einem Jahr ausgegangen werden. Sollte in dem Gesetzeszeitraum eine Änderung des Maßnahmenbündels entschieden werden, welche die oben genannten Anforderungen aufheben oder widerlegen, behalten wir uns das Recht vor, die Mehrwertsteuer nachzufodern.

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